ALLGEMEINE Transportbedingungen (ATB)

Weinkellereien Aarau AG inkl. Tochtergesellschaften Délival SA, Devinière SA und Zürcher, Mächler & Cie SA

Dieses Dokument richtet sich ausdrücklich an alle von der Weinkellereien Aarau AG (sowie die oben genannten Tochtergesellschaften) beauftragten Transporteure sowie deren Subunternehmer.

Es definiert detaillierte und verbindliche Mindestanforderungen für den Transport von Originalwein und Offenwein.

Die nachfolgenden Anforderungen sind integrierender Bestandteil jedes Transportauftrags.

Abweichungen können zur Zurückweisung der Ware, zur Sperrung der Lieferung oder zu Kostenfolgen führen.

Geltungsbereich: Import- und Inlandtransporte (Ausland & Schweiz)

Warenannahme: Weinkellereien Aarau AG, Rohrerstrasse 64, CH-5000 Aarau

Gültig ab: 01.03.2026 (Version 1)

1. Zweck und Adressaten

Ziel dieser Richtlinie ist die Sicherstellung von Lebensmittelsicherheit, Produktschutz, Hygiene, Temperaturführung und Rückverfolgbarkeit beim Transport von Wein.

Die Anforderungen basieren auf den Vorgaben des Standards FSSC 22000, dem schweizerischen Lebensmittelrecht sowie auf internen produktspezifischen Spezifikationen der Weinkellereien Aarau AG (u. a. Offenwein-Deklaration FO22.02).

2. Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für sämtliche Transporte von Originalwein (Flaschenware) und Offenwein (Bulkware) aus dem In- und Ausland zur Weinkellereien Aarau AG.

Sie gilt für Haupt- und Subunternehmer über die gesamte Transportkette vom Abgangsort (Produzent/Lieferant) bis zur Warenannahme in Aarau, einschliesslich:

  • Umladungen

  • Sammelverkehr

  • Zwischenlagerungen

Die Anforderungen gelten ebenfalls für Lieferanten, welche Ware selbst anliefern oder an einen definierten Abholort bereitstellen.

3. Allgemeine Pflichten des Transporteurs

Der Transporteur verpflichtet sich:

  • Sämtliche gesetzlichen lebensmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten;

  • Ein geeignetes Hygienekonzept bzw. ein HACCP-basiertes Eigenkontrollsystem umzusetzen;

  • Sicherzustellen, dass Fahr- und Verladepersonal regelmässig in den Bereichen Hygiene, Produktschutz, Temperaturanforderungen und Vorgehen bei Abweichungen geschult wird;

  • Subunternehmer nur einzusetzen, wenn diese nachweislich die gleichen Anforderungen erfüllen;

  • Ein unterzeichnetes Reinigungszertifikat (bei Offenwein verpflichtend) den Transportdokumenten beizulegen;

  • Ereignisse wie Unfälle, Temperaturabweichungen, Kontaminationen, Leckagen oder Plombenbrüche unverzüglich der Weinkellereien Aarau AG zu melden.

4. Anforderungen an Transportmittel

Transportmittel müssen ausschliesslich für den Transport von Lebensmitteln geeignet sein (Food Grade).

Vor Beladung müssen Laderäume, Tanks, Container oder IBC:

  • Sauber, trocken und geruchsfrei sein;

  • Frei von Rückständen, Fremdstoffen oder Gerüchen aus vorherigen Ladungen sein;

  • Frei von Schädlingsspuren sein.

Türen, Dichtungen, Ventile, Domdeckel und Anschlüsse müssen unbeschädigt und dicht sein. Der Laderaum bzw. Tank muss plombierbar sein.

5. Temperaturanforderungen und -überwachung

Originalwein

  • Die Transporttemperatur muss im Bereich von +5 °C bis maximal +25 °C liegen, sofern keine produktspezifisch strengeren Vorgaben gelten.

Offenwein

  • Die Verladetemperatur des Produkts darf 19 °C nicht überschreiten.

  • Während des gesamten Transports, einschliesslich Standzeiten, darf eine Innentemperatur von 35 °C nicht überschritten werden.

  • Für Offenwein ist eine kontinuierliche Temperaturüberwachung (z. B. mittels Datenlogger oder Telematiksystem) verpflichtend.

  • Die Aufzeichnungen sind auf Verlangen vorzulegen.

6. Spezifische Anforderungen – Originalwein

Originalwein

  • Originalwein ist gemäss Auftrag auf EU-Paletten oder in Kartonware zu transportieren.

  • Die Ware ist vor Hitze, Frost, Feuchtigkeit und direkter Sonneneinstrahlung zu schützen.

  • Paletten, Kartons und Flaschen müssen unbeschädigt und transportsicher sein.

  • Die Ladungssicherung hat gemäss den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu erfolgen.

  • Bei längeren Transportwegen, Sommerperioden oder Umladungen ist besondere Sorgfalt hinsichtlich Temperaturführung und Produktschutz einzuhalten.

Offenwein

Offenwein darf ausschliesslich in lebensmitteltauglichen Tankwagen, IBC oder Flexitanks transportiert werden.

Vor jeder Beladung ist ein gültiges Reinigungs- und Spülzertifikat (CIP) vorzulegen.

Dieses muss mindestens enthalten:

  • Reinigungsdatum

  • Reinigungsverfahren

  • eingesetzte Reinigungsmittel

  • Identifikation des Tanks/Containers

  • Reinigungsstation

Tanks, IBC oder Flexitanks sind unmittelbar nach der Befüllung zu plombieren.

Die Plombennummern sind zu dokumentieren und müssen mit den Lieferdokumenten übereinstimmen.

Der Transporteur muss auf Anfrage der Weinkellereien Aarau AG jederzeit die Transport- bzw. Vorladehistorie des eingesetzten Tanks, Containers, IBC oder Flexitanks offenlegen können.

Es ist sicherzustellen, dass bei den vorherigen Transporten ausschliesslich lebensmitteltauglicher Produkte befördert wurden. Der Transport von nicht lebensmitteltauglichen Stoffen oder kontaminationsrelevanten Produkten (Milchprodukte, zuckerhaltige Säfte, Chemikalien, etc.) in denselben Transportbehältern ist nicht zulässig.

Die letzten mindestens drei Vorladungen müssen nachvollziehbar dokumentiert und auf Verlangen vorgelegt werden können.

7. Unterlagen bei Anlieferung

Bei Anlieferung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Lieferschein bzw. Frachtpapiere mit eindeutiger Identifikation der Lieferung;

  • Reinigungs- und Spülzertifikat (bei Offenwein);

  • dokumentierte Plombennummern;

  • Temperaturaufzeichnungen (bei Offenwein).

Unvollständige oder fehlerhafte Dokumentation kann zur Annahme unter Vorbehalt oder zur Zurückweisung der Lieferung führen.

8. NIchteinhaltung / Sanktionen

Werden die in dieser Richtlinie beschriebenen Anforderungen ganz oder teilweise nicht eingehalten, behält sich die Weinkellereien Aarau AG folgende Massnahmen ausdrücklich vor:

  • Annahme der Ware nur unter Vorbehalt oder vollständige Zurückweisung;

  • Sperrung der Ware bis zur abschliessenden Bewertung durch die Qualitätssicherung;

  • Belastung sämtlicher Zusatzkosten, die durch Abweichungen entstehen (z. B. Analysen, Behandlungen, Umpumpen, Reinigung, administrative Aufwände, Entsorgung);

  • schriftliche Abweichungsmeldung mit Aufforderung zur Ursachenanalyse und Umsetzung von Korrekturmassnahmen;

  • temporäre oder dauerhafte Sperrung des Transporteurs;

  • Beendigung der Zusammenarbeit bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstössen.

Als schwerwiegende Abweichungen gelten insbesondere (nicht abschliessend):

  • Fehlende oder ungültige Reinigungsnachweise;

  • Nicht plausible Vorladehistorien;

  • Temperaturüberschreitungen;

  • Kontaminations- oder Manipulationsverdacht;

  • Plombenbruch ohne nachvollziehbare Begründung.

9. Anerkennung

Mit Annahme eines Transportauftrags erkennt der Transporteur diese Richtlinie als verbindlich an.